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Neues BGH-Urteil zu Schenkkreisen

Einfache Teilnahme an Schenkkreis nicht strafbar

Oberlandesgericht Karlsruhe zu Schenkkreisen



OLG Karlsruhe:

- Schenkkreiszahlungen müssen zurück gegeben werden;
- die Schenkkreisrechtsprechung ist nicht verfassungswidrig;

Das Oberlandesgericht hatte als Berufungsgericht ein Urteil des Landgerichts Baden-Baden zu prüfen. Das Landgericht hatte einer Rückzahlungsklage stattgegeben. Das Urteil der ersten Instanz wurde dabei in vollem Umfang bestätigt.





Dazu Rechtsanwalt Christian Käs:

Das Urteil freut nicht nur meine Mandantin, es wird auch in einer Vielzahl laufender Verfahren Bedeutung erlangen. Es sticht aus folgenden Gründen aus der mittlerweile kaum mehr überschaubaren Schenkkreisrechtsprechung heraus:

1. auch das OLG Karlsruhe schließt sich der lückenlosen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Schenkkreisen an und stärkt diese weiter;

2. das Urteil beantwortet eine Reihe von Fragen zur Verfassungsmäßigkeit der Schenkkreisrechtsprechung. Es bestätigt darin das Urteil des Landgerichts Baden-Baden in vollem Umfang. Damit ist jetzt höchstrichterlich geklärt, daß der Ausschluß des § 817 Satz 1 BGB in Schenkkreissachen weder gegen Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz verstößt, noch gegen Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz. Auch ein Verstoß gegen Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz wird verneint. Das Gericht begründet seine Ergebnisse profund. Diese Entscheidung wird sicherlich Einfluß auf eine Verfassungsbeschwerde haben, die kürzlich gegen die BGH-Rechtsprechung eingelegt wurde;

3. das Urteil räumt mit dem sog. Initiatoren-Argument auf. Bis in die jüngste Zeit hinein versuchen Schenkkreisnutznießer sich der Rückzahlungspflicht mit dem Argument zu entziehen, sie seien keine Initiatoren des Kreises gewesen und deshalb nicht rückzahlungspflichtig. Der BGH habe angeblich die Rückzahlungspfliht nur für Initiatoren festgelegt. Dem ist schon bisher die Rechtsprechung nicht gefolgt. Es wurden aber Zweifel geäußert, die dann zu zwei Revisionsverfahren vor dem BGH geführt haben, in denen das oberste Zivilgericht eine eigentlich schon beantwortete Fragen nochmals klären soll. Dem hat das OLG Karlsruhe jetzt in gewisser Weise vorgegriffen.

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Eine Revison wurde nicht zugelassen.

LG Baden-Baden 5 O 84/06
OLG Karlsruhe 15 U 3/08 Urteil vom 22.Februar 2008