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Rechtsprechung und Gesetzgebung

Verjährung von Schenkkreisforderungen

Spick mich - Lehrer dürfen benotet werden


Lehrer dürfen im Internet benotet werden - ein Modell mit Zukunft?

Der Bundesgerichtshof hat in einer jüngst heftig diskutierten Entscheidung keine Veranlassung gesehen, die Benotung von Lehrern durch Schüler im Internet zu unterbinden.

Wir halten dieses Urteil für die Beantwortung der generellen Frage, ob Beamte, Angestellte, Ärzte oder andere Berufsgruppen im Internet benotet oder bewertet werden fürfen nicht für maßgeblich. Diese Einschätzung speist sich weniger aus der Äußerung des Gerichts, daß es sein eigenes Urteil nicht für verallgemeinerungsfähig hält, wir sind vielmehr der Auffassung, daß es falsch ist.

Erst einmal eine ketzerische Frage vorweg: Hätte das Urteil auch so gelautet, wenn nicht Lehrer, sondern Richter hinsichtlich ihrer Qualität, Rechtskenntnis, Sitzungsvorbereitung und bezüglich ihres Umgangs mit den Rechtsuchenden anonym benotet würden?

Das Gericht stelt auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung ab. Dieses Recht steht, so das Gericht zu Recht, auch Schülern, auch minderjährigen Schülern zu. Demgegenüber habe das Persönlichkeitsrecht der Lehrer zurück zu stehen. Man kann nun durchaus beklagen, daß das oberste deutsche Zivilgericht einmal mehr der Erosion des Persönlichkeits- und Ehrschutzes Vorschub leistet, es muß aber auch festgehalten werden, daß die freie Meinungsäußerung keinen Freibrief verleiht, unwahre Behauptungen aufzustellen und zu verbreiten.

Wichtig: Die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen bleibt verboten!

Wertungen, d.h. Meinungen will das Gericht aber zulassen. Freilich darf auch hier der wertende Schüler nicht überziehen.

Wichtig: Schmähkritik und Beleidigung bleibt verboten!

Warum aber kann das Urteil langfristig keinen Bestand haben? Weil es keine klar erkennbaren Grenzen setzt, was zulässig ist und was nicht. Ist es z.B. zulässig, daß Teilnehmer jemanden bewerten, die die betreffende Person gar nicht kennen? Sicher nicht - oder? Vor allem aber hat das Gericht verkannt, daß die freie Meinungsäußerung nur dann Teil des bürgerlichen Rechtekanons ist, wenn die Meinung offen geäußert wird. Eine Meinungsäußerung kann nur dann das Persönlichkeitsrecht verdrängen, wenn sie mutig, mit offenem Visier und alles andere als anonym geäußert wird.

Viele Fragen bleiben offen:

Die Gerichte werden sich in den kommenden Jahren noch mit vielen Teilaspekten der Online-Bewertung von Berufsgruppen zu befassen haben. Was ist, wenn die Bewertung geschäftsgefährend ist (Architekt XY baut nur schiefe häßliche Häuser)? Können Beamte (Bauamtsleiter, Richter, Lehrer usw.) disziplinarisch bestraft werden, wenn ihr Internet-Score unter "ausreichend" fällt? Kann ein Sachverständiger abgelehnt werden, wenn von 10 Bewertungen seiner Arbeit im Internet 6 schlecht sind?

Die Bundesrichter haben die Büchse der Pandora geöffnet.