Verjährung von Schenkkreisforderungen
Für den Beginn der Verjährung kommt es nicht auf die Kenntnis der Sittenwidrigkeit an.
Die Rechtsprechung hat sich immer häufiger mit der Frage zu befassen, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit die Verjährung eines Rückforderungsanspruchs aus einer Schenkkreisschenkung zu laufen beginnt. In der Vergangenheit wurden dazu im wesentlichen drei Auffassungen vertreten. Die eine geht davon aus, daß die Verjährung grundsätzlich nicht vor dem Jahr 2005 begonnen haben kann, weil der BGH erst im November dieses Jahres dem Rückzahlungsanspruch die Bahn geebnet habe. Eine andere Auffassung geht davon aus, daß es auf die Kenntnis des Schenkers von der Sittenwidrigkeit solcher Schenkkreise ankomme. Eine dritte Auffassung stellt demgegenüber nur darauf ab, ob der Schenker wußte, wofür er den Betrag einsetzen sollte.
Alle drei Auffassungen haben in der Vergangenheit in der Rechtsprechung Zustimmung gefunden. In jüngster Zeit aber legt sich die Rechtsprechung auf die dritte Ansicht mehr und mehr fest. Danach kommt es nur darauf an, wann der Schenker wußte für welchen Zweck er seinen regelmäßig sehr erheblichen Einsatz leisten sollte. In aller Regel stellt dabei die Rechtsprechung keine allzuhohen Anforderungen an dieses "Wissen".
Umgekehrt bedeutet das, daß der Schenker sich kaum wird darauf berufen können, er habe nicht gewußt, wofür er z.B. 5000,- Euro an eine ihm bisher völlig unbekannte Person "schenken" soll. In aller Regel weiß der Schenker, daß die erhoffte Vervierfachung oder Verachtfachung seines Einsatzes nur erfolgen kann, wenn nach ihm weitere Einzahler gefunden werden können. Dies genügt. Zusätzlich wird die Sache dadurch erschwert, daß er diese Umstände nicht bewußt gekannt haben muß, eine grobfahrlässige Unkenntnis genügt.
All dies muß der Schenker ggfls. vor Gericht darlegen und unter Beweis stellen, daß er tatsächlich noch nicht einmal wissen konnte, daß die Verachtfachung seines Einsatzes Ziel des Spiels ist und er dazu weitere Teilnehmer finden muß. Ein solcher Beweis wird kaum zu führen sein.
Umso wichtiger ist es, daß sich alle Schenker rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist um eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährug kümmern.
Wie in allen solchen Fällen muß man auf Nummer sicher gehen. Man darf sich keinesfalls darauf verlassen, daß das eigene Gericht eine andere Auffassung als die herrschende Rechtsprechung vertritt. Man ist besser beraten, wenn man Gründe ins Feld führt, die beispielsweise eine Hemmung der Verjährung begründen.
Letzte Klärung wird, wie so oft in der Juristerei, erst eine Entscheidung des BGH bringen. Bis dahin aber ist es besser nicht darauf zu bauen, man könne damit durchkommen, man habe erst später von der Sittenwidrigkeit erfahren.
Jüngst zu dieser Problematik und im Sinne der o.g. dritten Ansicht: LG Bonn Az. 5 S 58/08. Mit Urteil vom 18.12.2008 hat sich nun auch der BGH dieser Auffassung angeschlossen

